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  <header short="AVAG 2001" amtabk="AVAG" norm="avag_2001" title="Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2015-11-30">30.11.2015</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl115s2146.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2015 S. 2146" type="application/pdf" rel="external noopener">2146</a>;</change>
      <change type="Stand">geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2022-11-07">7.11.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1982.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1982" type="application/pdf" rel="external noopener">1982</a>; 2023 I Nr. 216</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0d7670fc" bez="§ 29" target="29" title="Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist"/>
    <index id="a4784f71" bez="§ 30" target="30" title="Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland"/>
    <next id="001188aa" bez="§ 31" target="31" title="Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Allgemeines"/>
    <section bez="Abschnitt 8" title="Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren"/>
  </scope>
  <main title="Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland">
    <p nr="1">Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, das nach <a>§ 313b</a> der Zivilprozessordnung in verkürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend machen, so ist das Urteil auf ihren Antrag zu vervollständigen. Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.</p>
    <p nr="2">Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträglich abzufassen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand und die Entscheidungsgründe können auch von Richtern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben.</p>
    <p nr="3">Für die Berichtigung des nachträglich abgefassten Tatbestands gilt <a>§ 320</a> der Zivilprozessordnung entsprechend. Jedoch können bei der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder der nachträglichen Anfertigung des Tatbestands nicht mitgewirkt haben.</p>
    <p nr="4">Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Vervollständigung von Arrestbefehlen, einstweiligen Anordnungen und einstweiligen Verfügungen, die in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend gemacht werden sollen und nicht mit einer Begründung versehen sind.</p>
  </main>
</jur>
