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  <header short="AVAG 2001" amtabk="AVAG" norm="avag_2001" title="Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2015-11-30">30.11.2015</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl115s2146.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2015 S. 2146" type="application/pdf" rel="external noopener">2146</a>;</change>
      <change type="Stand">geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2022-11-07">7.11.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1982.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1982" type="application/pdf" rel="external noopener">1982</a>; 2023 I Nr. 216</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0ec40f90" bez="§ 55" target="55" title="Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen"/>
    <index id="dbcc4a6f" bez="§ 56" target="56" title="Sonderregelungen für die Vollstreckungsabwehrklage"/>
    <next id="76c9278b" bez="§ 57" target="57" title="Bescheinigungen zu inländischen Titeln"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Besonderes"/>
    <section bez="Abschnitt 6" title="Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen"/>
  </scope>
  <main title="Sonderregelungen für die Vollstreckungsabwehrklage">
    <p nr="1">Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach <a>§ 767</a> der Zivilprozessordnung oder, wenn der Titel eine Unterhaltssache betrifft, in einem Verfahren nach <a>§ 120 Absatz 1</a> des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit <a>§ 767</a> der Zivilprozessordnung geltend machen. Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, so gilt dies nur, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.</p>
    <p nr="2">Die Klage nach <a>§ 767</a> der Zivilprozessordnung und der Antrag nach <a>§ 120 Absatz 1</a> des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit <a>§ 767</a> der Zivilprozessordnung sind bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. Soweit der Antrag einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist das Familiengericht zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Unterhaltssachen.</p>
  </main>
</jur>
