<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="ffe26ee1" lastmod="2026-04-07T18:24:38+00:00">
  <header short="AVAG 2001" amtabk="AVAG" norm="avag_2001" title="Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2015-11-30">30.11.2015</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl115s2146.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2015 S. 2146" type="application/pdf" rel="external noopener">2146</a>;</change>
      <change type="Stand">geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2022-11-07">7.11.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1982.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1982" type="application/pdf" rel="external noopener">1982</a>; 2023 I Nr. 216</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="87ef46fa" bez="§ 6" target="6" title="Verfahren"/>
    <index id="ffe26ee1" bez="§ 7" target="7" title="Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen"/>
    <next id="8bcf19b9" bez="§ 8" target="8" title="Entscheidung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Allgemeines"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln"/>
  </scope>
  <main title="Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen">
    <p nr="1">Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Berechtigten obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Berechtigten oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Verpflichteten beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind.</p>
    <p nr="2">Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt werden, so ist auf Antrag des Berechtigten der Verpflichtete zu hören. In diesem Falle sind alle Beweismittel zulässig. Das Gericht kann auch die mündliche Verhandlung anordnen.</p>
  </main>
</jur>
