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  <header short="AVBFernwärmeV" amtabk="AVBFernwärmeV" norm="avbfernw_rmev" title="Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2022-07-13">13.7.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1134.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1134" type="application/pdf" rel="external noopener">1134</a></change>
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    <index id="8f405c68" bez="§ 1" target="1" title="Gegenstand der Verordnung"/>
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  <main title="Gegenstand der Verordnung">
    <p nr="1">Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die <a>§§ 2 bis 34</a>. Diese sind, soweit Absatz 3 und <a>§ 35</a> nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.</p>
    <p nr="2">Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen.</p>
    <p nr="3">Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den <a>§§ 2 bis 34</a> abweichen, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die <a>§§ 305 bis 310</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Von den Bestimmungen des <a>§ 18 Absatz 1</a> und <a>§ 24 Absatz 1</a> darf nicht abgewichen werden.</p>
    <p nr="4">Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den <a>§§ 2 bis 34</a> abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.</p>
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