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  <header short="AVBFernwärmeV" amtabk="AVBFernwärmeV" norm="avbfernw_rmev" title="Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2022-07-13">13.7.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1134.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1134" type="application/pdf" rel="external noopener">1134</a></change>
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    <prev id="a05e2050" bez="§ 17" target="17" title="Technische Anschlußbedingungen"/>
    <index id="b8e644b3" bez="§ 18" target="18" title="Messung"/>
    <next id="37ff0237" bez="§ 19" target="19" title="Nachprüfung von Meßeinrichtungen"/>
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  <main title="Messung">
    <p nr="1">Für die Messung der gelieferten Wärmemenge (Wärmemessung) ist <a>§ 3</a> der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung vom <time datetime="2021-09-28">28. September 2021</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s4591.pdf" title="BGBl. I 2021 S. 4591" type="application/pdf" rel="external noopener">4591</a>) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Anstelle der Wärmemessung ist auch die Messung der Wassermenge ausreichend (Ersatzverfahren), wenn die Einrichtungen zur Messung der Wassermenge vor dem <time datetime="1989-09-30">30. September 1989</time> installiert worden sind. Der anteilige Wärmeverbrauch mehrerer Kunden kann mit Einrichtungen zur Verteilung von Heizkosten (Hilfsverfahren) bestimmt werden, wenn die gelieferte Wärmemenge wie folgt festgestellt wird: <dl><dt>1.</dt><dd>an einem Hausanschluss, von dem aus mehrere Kunden versorgt werden, oder</dd><dt>2.</dt><dd>an einer sonstigen verbrauchsnah gelegenen Stelle für einzelne Gebäudegruppen, die vor dem <time datetime="1980-04-01">1. April 1980</time> an das Verteilungsnetz angeschlossen worden sind.</dd></dl>Das Unternehmen bestimmt das jeweils anzuwendende Verfahren; dabei ist es berechtigt, dieses während der Vertragslaufzeit zu ändern.</p>
    <p nr="2">Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Anwendung der in Absatz 1 genannten Verfahren gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort von Meß- und Regeleinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Meß- und Regeleinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlußnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers Meß- oder Regeleinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung oder Regelung möglich ist.</p>
    <p nr="3">Die Kosten für die Meßeinrichtungen hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen zu tragen; die Zulässigkeit von Verrechnungspreisen bleibt unberührt. Die im Falle des Absatzes 2 Satz 5 entstehenden Kosten hat der Kunde oder der Hauseigentümer zu tragen.</p>
    <p nr="4">Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Meß- und Regeleinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.</p>
    <p nr="5">Bei der Abrechnung der Lieferung von Fernwärme und Fernwarmwasser sind die Bestimmungen der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom <time datetime="1984-04-05">5. April 1984</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl184s0592.pdf" title="BGBl. I 1984 S. 592" type="application/pdf" rel="external noopener">592</a>), geändert durch <a>Artikel 1</a> der Verordnung vom <time datetime="1989-01-19">19. Januar 1989</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl189s0109.pdf" title="BGBl. I 1989 S. 109" type="application/pdf" rel="external noopener">109</a>), zu beachten.</p>
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