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  <header short="AVBWasserV" amtabk="AVBWasserV" norm="avbwasserv" title="Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> V v. <time datetime="2014-12-11">11.12.2014</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl114s2010.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2014 S. 2010" type="application/pdf" rel="external noopener">2010</a></change>
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    <prev id="dfa860f5" bez="§ 16" target="16" title="Zutrittsrecht"/>
    <index id="77e1f86d" bez="§ 17" target="17" title="Technische Anschlußbedingungen"/>
    <next id="0fecd076" bez="§ 18" target="18" title="Messung"/>
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  <main title="Technische Anschlußbedingungen">
    <p nr="1">Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluß und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluß bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Versorgungsunternehmens abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluß eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.</p>
    <p nr="2">Das Wasserversorgungsunternehmen hat die weiteren technischen Anforderungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie beanstanden, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung nicht zu vereinbaren sind.</p>
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