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  <header short="AVBWasserV" amtabk="AVBWasserV" norm="avbwasserv" title="Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> V v. <time datetime="2014-12-11">11.12.2014</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl114s2010.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2014 S. 2010" type="application/pdf" rel="external noopener">2010</a></change>
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    <prev id="3eda678c" bez="§ 4" target="4" title="Art der Versorgung"/>
    <index id="b6cd1fa1" bez="§ 5" target="5" title=""/>
    <next id="b10728c9" bez="§ 6" target="6" title="Haftung bei Versorgungsstörungen"/>
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    <p nr="1">Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlußleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht <dl><dt>1.</dt><dd>soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst vertraglich vorbehalten sind,</dd><dt>2.</dt><dd>soweit und solange das Unternehmen an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das Wasserversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.</p>
    <p nr="3">Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung <dl><dt>1.</dt><dd>nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat oder</dd><dt>2.</dt><dd>die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.</dd></dl></p>
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