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  <header short="AWG 2013" amtabk="AWG" norm="awg_2013" title="Außenwirtschaftsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 27</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6b860db7" bez="§ 16" target="16" title="Urteil und Zwangsvollstreckung"/>
    <index id="448ada74" bez="§ 17" target="17" title="Strafvorschriften"/>
    <next id="067a92fa" bez="§ 18" target="18" title="Strafvorschriften"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Strafvorschriften">
    <p nr="1">Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach <a>§ 4 Absatz 1</a>, die der Durchführung <dl><dt>1.</dt><dd>einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder</dd><dt>2.</dt><dd>einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik</dd></dl>beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung sich auf Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bezieht und für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.</p>
    <p nr="1a">Ebenso wird bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er einem dort genannten Verbot <dl><dt>1.</dt><dd>des Handels mit Gütern, der Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder des Verkaufs oder Kaufs von Gütern oder</dd><dt>2.</dt><dd>der Erbringung eines Vermittlungsdienstes</dd></dl>zuwiderhandelt, wenn sich die Tat auf in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vom <time datetime="2024-02-19">19. Februar 2024</time> (ABl. C, C/2024/1945, <time datetime="2024-03-01">1.3.2024</time>) aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Europäischen Union bezieht.</p>
    <p nr="2">Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1 und 1a<dl><dt>1.</dt><dd>für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt oder</dd><dt>2.</dt><dd>gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1 und 1a als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.</p>
    <p nr="4">In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 1a ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.</p>
    <p nr="5">Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 und 1a leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.</p>
    <p nr="6">In den Fällen der Absätze 1 und 1a steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.</p>
    <p nr="7">Die Absätze 1 bis 6 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.</p>
  </main>
</jur>
