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  <header short="AWG 2013" amtabk="AWG" norm="awg_2013" title="Außenwirtschaftsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 27</change>
    </changes>
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  <nav>
    <prev id="088626bb" bez="§ 5a" target="5a" title="Vorläufige Beschränkungen zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen"/>
    <index id="931962c3" bez="§ 6" target="6" title="Einzeleingriff"/>
    <next id="a9a3141c" bez="§ 6a" target="6a" title="Treuhandverwaltung von Unternehmen anlässlich der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Rechtsgeschäfte und Handlungen"/>
  </scope>
  <main title="Einzeleingriff">
    <p nr="1">Im Außenwirtschaftsverkehr können auch durch Verwaltungsakt Rechtsgeschäfte oder Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in <a>§ 4 Absatz 1</a>, auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Rechtsgüter abzuwenden. Insbesondere können <dl><dt>1.</dt><dd>die Verfügung über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder rechtsfähiger Personengesellschaften oder</dd><dt>2.</dt><dd>das Bereitstellen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu Gunsten bestimmter Personen oder rechtsfähiger Personengesellschaften</dd></dl>beschränkt werden.</p>
    <p nr="1a">Ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 darf öffentlich bekannt gegeben werden. Die öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam.</p>
    <p nr="2">Die Anordnung tritt sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft, sofern die Beschränkung oder Handlungspflicht nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird. Satz 1 gilt nicht für einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 2, soweit durch Nebenbestimmungen eine abweichende Geltungsdauer bestimmt ist.</p>
    <p nr="3"><a>§ 4 Absatz 3 und 4</a> und <a>§ 5 Absatz 5</a> gelten entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
