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  <header short="AWG 2013" amtabk="AWG" norm="awg_2013" title="Außenwirtschaftsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 27</change>
    </changes>
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  <nav>
    <prev id="b98ce446" bez="§ 6g" target="6g" title="Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Anteilspfleger"/>
    <index id="d2a7c260" bez="§ 7" target="7" title="Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres"/>
    <next id="aaaaea7b" bez="§ 8" target="8" title="Erteilung von Genehmigungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Rechtsgeschäfte und Handlungen"/>
  </scope>
  <main title="Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres">
    <p nr="1">Um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in <a>§ 4 Absatz 1</a> genannten Rechtsgüter abzuwenden, welche seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres durch die Beförderung von Gütern an Bord eines die Bundesflagge führenden Seeschiffes verursacht wird, können nach <a>§ 6 Absatz 1</a> insbesondere notwendige Maßnahmen zur Lenkung, Beschleunigung und Beschränkung der Beförderung der Güter sowie des Umschlags und der Entladung der Güter angeordnet werden.</p>
    <p nr="2">Die Maßnahmen nach Absatz 1 können gegen den Eigentümer, den Ausrüster, den Charterer, den Schiffsführer oder den sonstigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt gerichtet werden.</p>
    <p nr="3">Der Eigentümer, Ausrüster, Charterer, Schiffsführer oder der sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, auf Verlangen unverzüglich Angaben zu machen über <dl><dt>1.</dt><dd>Art und Umfang der Ladung,</dd><dt>2.</dt><dd>den seit dem letzten Auslaufen zurückgelegten und den beabsichtigten Reiseweg,</dd><dt>3.</dt><dd>die voraussichtliche Reisezeit sowie</dd><dt>4.</dt><dd>den Bestimmungshafen.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Der Eigentümer eines in der Seeschifffahrt unter ausländischer Flagge betriebenen Schiffs, das in ein deutsches Schiffsregister eingetragen ist, stellt sicher, dass zur Abwehr einer Gefahr für die in <a>§ 4 Absatz 1</a> genannten Rechtsgüter auf Verlangen die erforderlichen Angaben unverzüglich und im gleichen Umfang übermittelt werden, wie dies nach Absatz 3 für Schiffe unter der Bundesflagge vorgesehen ist.</p>
    <p nr="5"><a>§ 4 Absatz 3 und 4</a>, <a>§ 5 Absatz 5</a> und <a>§ 6 Absatz 2</a> gelten entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
