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  <header short="AWKZG" amtabk="GAW" norm="awkzg" title="Gesetz über den Außenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehr">
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    <p>Zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche die Deutsche Demokratische Republik abgeschlossen hat, können gegenüber Personen, die in dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet ansässig sind, Beschränkungen angeordnet oder Pflichten für Lieferungen oder Bezüge festgelegt werden, sofern die Verpflichtungen aus Vereinbarungen oder Abkommen bestehen, die vor dem <time datetime="1990-07-01">1. Juli 1990</time> eingegangen worden sind. Dies gilt auch zur Sicherung der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse aus bestehenden Verrechnungsabkommen. <br/>Die Festlegung von Verpflichtungen für Lieferungen oder Bezüge ist nur zulässig, wenn die Verpflichtungen auf andere wirtschaftlich tragbare Weise nicht erfüllt werden können. <br/>Soweit es sich bei der Festlegung von Verpflichtungen nach Satz 1 um eine Maßnahme im Sinne des <a>Artikel 14 Abs. 2 Satz 1</a> des Grundgesetzes handelt, sind die Gebietsansässigen unter gerechter Abwägung ihrer Interessen und der Interessen der Allgemeinheit angemessen in Geld zu entschädigen.</p>
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