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  <header short="AWV 2013" amtabk="AWV" norm="awv_2013" title="Außenwirtschaftsverordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> G v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 66</change>
      <change type="Sonst">V in Kraft gem. <a>§ 83 Satz 1</a> iVm <a>Art. 4 Abs. 1 Satz 1</a> G v. <time datetime="2013-06-06">6.6.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s1482.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 1482" type="application/pdf" rel="external noopener">1482</a> mWv <time datetime="2013-09-01">1.9.2013</time></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="73ebec02" bez="§ 54" target="54" title="Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen"/>
    <index id="d21cc1a1" bez="§ 55" target="55" title="Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung"/>
    <next id="18efc15f" bez="§ 55a" target="55a" title="Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 6" title="Beschränkungen des Kapitalverkehrs"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Prüfung von Unternehmenserwerben"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben"/>
  </scope>
  <main title="Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung">
    <p nr="1">Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32019R0452" title="Verordnung (EU) 2019/452" rel="noopener external">2019/452</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2019-03-19">19. März 2019</time> zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom <time datetime="2019-03-21">21.3.2019</time>, S. 1) voraussichtlich beeinträchtigt, wenn ein Unionsfremder unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Unternehmen oder unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung im Sinne des <a>§ 56</a> an einem inländischen Unternehmen erwirbt.</p>
    <p nr="1a">Ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn ein Unionsfremder<dl><dt>1.</dt><dd>einen abgrenzbaren Betriebsteil eines inländischen Unternehmens oder</dd><dt>2.</dt><dd>alle wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils erforderlich sind,</dd></dl>erwirbt.</p>
    <p nr="1b">Das Prüfrecht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft über den Erwerb eines inländischen Unternehmens ausschließlich zwischen Unternehmen abgeschlossen wird, deren Anteile jeweils vollständig von demselben herrschenden Unternehmen gehalten werden, und alle Vertragsparteien ihren Ort der Leitung in demselben Drittstaat haben.</p>
    <p nr="2">Der Prüfung nach Absatz 1 unterliegen ferner Erwerbe, auch durch Unionsansässige, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Absatz 1 zu unterlaufen. Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft sind insbesondere, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Absatz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder innerhalb der Europäischen Union keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines unionsfremden Erwerbers gelten nicht als unionsansässig. Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen Unionsansässigen gleich. Eine Präsenz des unmittelbaren Erwerbers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation steht einer Präsenz innerhalb der Europäischen Union gleich. Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft sind ferner auch, wenn mehrere Erwerbe an demselben inländischen Unternehmen so aufeinander abgestimmt werden, dass bei gesonderter Betrachtung keiner der Erwerbe eine Beteiligung im Sinne des <a>§ 56</a> darstellt.</p>
    <p nr="3">Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb der in <a>§ 14a Absatz 1 Nummer 1</a> des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist bekanntzugeben. Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist allein die rechtzeitige Bekanntgabe der Mitteilung an das vom Erwerb nach Absatz 1 betroffene inländische Unternehmen maßgeblich.</p>
    <p nr="4">(weggefallen)</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§§ 55 bis 62a</a>: Zur Anwendung in der ab <time datetime="2021-05-01">1.5.2021</time> geltenden Fassung vgl. <a>§ 82a Abs. 1 Satz 1</a> +++) </p>
      <p>(+++ <a>§§ 55 bis 62a</a>: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. <a>§ 82b Satz 1</a> +++) </p>
      <p>(+++ <a>§ 55 Abs. 3 Satz 2</a>: Zur Geltung vgl. <a>§ 60 Abs. 4 Satz 2</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
