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  <header short="AWV 2013" amtabk="AWV" norm="awv_2013" title="Außenwirtschaftsverordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> G v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 66</change>
      <change type="Sonst">V in Kraft gem. <a>§ 83 Satz 1</a> iVm <a>Art. 4 Abs. 1 Satz 1</a> G v. <time datetime="2013-06-06">6.6.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s1482.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 1482" type="application/pdf" rel="external noopener">1482</a> mWv <time datetime="2013-09-01">1.9.2013</time></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a0882aa3" bez="§ 59" target="59" title="Untersagung oder Anordnungen"/>
    <index id="d1809c56" bez="§ 59a" target="59a" title="Ausnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes"/>
    <next id="9f053f52" bez="§ 60" target="60" title="Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 6" title="Beschränkungen des Kapitalverkehrs"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Prüfung von Unternehmenserwerben"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben"/>
  </scope>
  <main title="Ausnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes">
    <p nr="1"><a>§ 15 Absatz 3 Satz 1</a> des Außenwirtschaftsgesetzes steht dem Vollzug solcher schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte über den Erwerb nicht entgegen, bei denen die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem inländischen Unternehmen mittels eines Rechtsgeschäftes mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben wird, sofern die Meldung nach <a>§ 55a Absatz 4 Satz 1</a> unverzüglich abgegeben wird.</p>
    <p nr="2">Dem Erwerber ist es bis zu einer Entscheidung im Sinne des <a>§ 15 Absatz 3 Satz 2</a> des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt untersagt, seine durch den Erwerb erlangten Stimmrechte auszuüben. Der Erwerber hat ferner sicherzustellen, dass die durch den Erwerb erlangten Stimmrechte bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten nicht in seinem Namen oder auf der Grundlage von ihm erteilter Weisungen ausgeübt werden.</p>
    <p nr="3">Die Überlassung oder das anderweitige Offenlegen unternehmensbezogener Informationen im Sinne des <a>§ 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4</a> des Außenwirtschaftsgesetzes unmittelbar oder mittelbar an den Erwerber ist bis zu einer Entscheidung im Sinne des <a>§ 15 Absatz 3 Satz 2</a> des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt verboten.</p>
    <p nr="4">Für den Fall, dass ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 untersagt wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Erwerbsbeteiligten gegenüber anordnen, den Erwerb rückgängig zu machen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass <dl><dt>1.</dt><dd>Wertpapiere, die aufgrund von Rechtsgeschäften im Sinne des Absatzes 1 erworben worden sind, innerhalb eines bestimmten Zeitraums über die Börse wieder zu veräußern oder an einen Treuhänder zu übertragen sind,</dd><dt>2.</dt><dd>die Ausübung von Stimmrechten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerb endgültig rückgängig gemacht ist, verboten ist.</dd></dl></p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§§ 55 bis 62a</a>: Zur Anwendung in der ab <time datetime="2021-05-01">1.5.2021</time> geltenden Fassung vgl. <a>§ 82a Abs. 1 Satz 1</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
