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  <header short="AZV" amtabk="AZV" norm="azv" title="Arbeitszeitverordnung">
    <long>Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-02-19">19.2.2025</time> I Nr. 49</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="0eaa6b3e" bez="§ 1" target="1" title="Geltungsbereich"/>
    <index id="d270c8c8" bez="§ 2" target="2" title="Begriffsbestimmungen"/>
    <next id="17c0afeb" bez="§ 3" target="3" title="Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit"/>
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  <main title="Begriffsbestimmungen">
    <p>Im Sinne dieser Verordnung ist <dl><dt>1.</dt><dd>Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,</dd><dt>2.</dt><dd>Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist,</dd><dt>3.</dt><dd>Arbeitstag grundsätzlich der Werktag,</dd><dt>4.</dt><dd>Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,</dd><dt>5.</dt><dd>Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung,</dd><dt>6.</dt><dd>Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird,</dd><dt>7.</dt><dd>Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,</dd><dt>8.</dt><dd>Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag,</dd><dt>9.</dt><dd>Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,</dd><dt>10.</dt><dd>Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können,</dd><dt>11.</dt><dd>Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist,</dd><dt>12.</dt><dd>regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,</dd><dt>13.</dt><dd>Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17), die die Beamtin oder der Beamte benötigt für den Weg zwischen <dl><dt>a)</dt><dd>der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft (Anreise),</dd><dt>b)</dt><dd>der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,</dd><dt>c)</dt><dd>der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder der Dienststätte (Abreise),</dd></dl></dd><dt>14.</dt><dd>Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,</dd><dt>15.</dt><dd>Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten,</dd><dt>16.</dt><dd>Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,</dd><dt>17.</dt><dd>Wartezeit eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen <dl><dt>a)</dt><dd>dem Ende der Anreise und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit,</dd><dt>b)</dt><dd>dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,</dd><dt>c)</dt><dd>dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und dem Beginn der Abreise.</dd></dl></dd></dl></p>
  </main>
</jur>
