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  <header short="AZV" amtabk="AZV" norm="azv" title="Arbeitszeitverordnung">
    <long>Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-02-19">19.2.2025</time> I Nr. 49</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c828c95c" bez="§ 4" target="4" title="Regelmäßige tägliche Arbeitszeit"/>
    <index id="de979627" bez="§ 5" target="5" title="Ruhepausen und Ruhezeit"/>
    <next id="eb6d7218" bez="§ 6" target="6" title="Dienstfreie Tage"/>
  </nav>
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  <main title="Ruhepausen und Ruhezeit">
    <p nr="1">Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.</p>
    <p nr="2">Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass <dl><dt>1.</dt><dd>die Voraussetzungen des <a>§ 17a</a> der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden, oder</dd><dt>2.</dt><dd>die zuständige Behörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zulässt.</dd></dl>Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.</p>
    <p nr="3">Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. Von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e sowie Absatz 4 der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32003L0088" title="Richtlinie 2003/88/EG" rel="noopener external">2003/88/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2003-11-04">4. November 2003</time> über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom <time datetime="2003-11-18">18.11.2003</time>, S. 9) dies erfordern.</p>
  </main>
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