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  <header short="BADV" amtabk="BADV" norm="badv" title="Bodenabfertigungsdienst-Verordnung">
    <long>Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 30</a> V v. <time datetime="2024-12-11">11.12.2024</time> I Nr. 411</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f6995f84" bez="§ 7" target="7" title="Auswahl der Dienstleister und der Selbstabfertiger"/>
    <index id="8d560a2d" bez="§ 8" target="8" title="Anforderungskriterien"/>
    <next id="f55b2236" bez="§ 9" target="9" title="Zugang"/>
  </nav>
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  <main title="Anforderungskriterien">
    <p nr="1">Dienstleister und Selbstabfertiger haben die "Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten" (Anlage 3) zu erfüllen. In den Fällen des <a>§ 3 Abs. 2 bis 5</a> sind diese Anforderungen Bestandteil der Ausschreibung und des Auswahlverfahrens nach <a>§ 7</a>.</p>
    <p nr="2">Die Luftfahrtbehörde kann darüber hinaus die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten von der Erfüllung der Anforderungen eines Pflichtenheftes oder technischer Spezifikationen abhängig machen. Der Nutzerausschuß ist vor deren Festlegung anzuhören.</p>
    <p nr="3">Die nach den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen, Kriterien, Betriebspflichten und technischen Spezifikationen müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend zusammengestellt und angewendet werden. Sie müssen vom Flugplatzunternehmer im voraus bekannt gemacht werden.</p>
    <p nr="4">Dienstleister und Selbstabfertiger, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen, werden sich bemühen, ihren Bedarf an Arbeitskräften mit Personen abzudecken, die unmittelbar vor Aufnahme der Bodenabfertigungsdienste durch den Dienstleister oder Selbstabfertiger entsprechende Tätigkeiten beim Flugplatzunternehmer ausgeübt haben.</p>
  </main>
</jur>
