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  <header short="BAföG" amtabk="BAföG" norm="baf_g" title="Bundesausbildungsförderungsgesetz">
    <long>Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2010-12-07">7.12.2010</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl110s1952.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2010 S. 1952" type="application/pdf" rel="external noopener">1952</a>; 2012 I 197;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 249</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4d4d3ace" bez="§ 15b" target="15b" title="Aufnahme und Beendigung der Ausbildung"/>
    <index id="6443f05c" bez="§ 16" target="16" title="Förderungsdauer im Ausland"/>
    <next id="8288c493" bez="§ 17" target="17" title="Förderungsarten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt III" title="Leistungen"/>
  </scope>
  <main title="Förderungsdauer im Ausland">
    <p nr="1">Für eine Ausbildung im Ausland nach <a>§ 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5</a> wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.</p>
    <p nr="2">Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des <a>§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1</a> während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.</p>
    <p nr="3">In den Fällen des <a>§ 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3</a> wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.</p>
  </main>
</jur>
