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  <header short="BAföG" amtabk="BAföG" norm="baf_g" title="Bundesausbildungsförderungsgesetz">
    <long>Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2010-12-07">7.12.2010</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl110s1952.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2010 S. 1952" type="application/pdf" rel="external noopener">1952</a>; 2012 I 197;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 249</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="dc595811" bez="§ 2" target="2" title="Ausbildungsstätten"/>
    <index id="3cd7d4bd" bez="§ 3" target="3" title="Fernunterricht"/>
    <next id="44dafca6" bez="§ 4" target="4" title="Ausbildung im Inland"/>
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  <scope>
    <section bez="Abschnitt I" title="Förderungsfähige Ausbildung"/>
  </scope>
  <main title="Fernunterricht">
    <p nr="1">Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in <a>§ 2 Absatz 1</a> bezeichneten oder nach <a>§ 2 Absatz 3</a> bestimmten Ausbildungsstätten.</p>
    <p nr="2">Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach <a>§ 12</a> des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.</p>
    <p nr="3">Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,</dd><dt>2.</dt><dd>die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.</dd></dl>Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.</p>
    <p nr="4">Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die <dl><dt>1.</dt><dd>auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,</dd><dt>2.</dt><dd>auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,</dd><dt>3.</dt><dd>auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,</dd><dt>4.</dt><dd>auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien</dd></dl>gleichgestellt.</p>
    <p nr="5"><a>§ 2 Absatz 4 und 6</a> ist entsprechend anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
