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  <header short="BAföG" amtabk="BAföG" norm="baf_g" title="Bundesausbildungsförderungsgesetz">
    <long>Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2010-12-07">7.12.2010</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl110s1952.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2010 S. 1952" type="application/pdf" rel="external noopener">1952</a>; 2012 I 197;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 249</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="3d053ace" bez="§ 35" target="35" title="Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge"/>
    <index id="53e5f634" bez="§ 36" target="36" title="Vorausleistung von Ausbildungsförderung"/>
    <next id="ccb612d9" bez="§ 37" target="37" title="Übergang von Unterhaltsansprüchen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt VII" title="Vorausleistung und Anspruchsübergang"/>
  </scope>
  <main title="Vorausleistung von Ausbildungsförderung">
    <p nr="1">Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den <a>§§ 12 bis 14b</a> nicht leisten, und die Eltern entgegen <a>§ 47 Absatz 4</a> die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn</dd><dt>2.</dt><dd>Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Eine Anrechnung des weitergeleiteten oder direkt ausgezahlten Kindergeldes auf den vorausgeleisteten Betrag sowie eine Anrechnung überobligatorischer Leistungen eines Elternteils auf den angerechneten Unterhaltsbetrag des anderen Elternteils findet nicht statt.</p>
    <p nr="4">Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß <a>§ 1612 Absatz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.</p>
    <p nr="5">Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.</p>
  </main>
</jur>
