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  <header short="BAföG" amtabk="BAföG" norm="baf_g" title="Bundesausbildungsförderungsgesetz">
    <long>Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2010-12-07">7.12.2010</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl110s1952.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2010 S. 1952" type="application/pdf" rel="external noopener">1952</a>; 2012 I 197;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 249</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="53e5f634" bez="§ 36" target="36" title="Vorausleistung von Ausbildungsförderung"/>
    <index id="ccb612d9" bez="§ 37" target="37" title="Übergang von Unterhaltsansprüchen"/>
    <next id="a1d83fe4" bez="§ 38" target="38" title="Übergang von anderen Ansprüchen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt VII" title="Vorausleistung und Anspruchsübergang"/>
  </scope>
  <main title="Übergang von Unterhaltsansprüchen">
    <p nr="1">Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend <a>§ 11 Absatz 2</a> angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach <a>§ 18c</a> erhalten hat.</p>
    <p nr="2">(weggefallen)</p>
    <p nr="3">(weggefallen)</p>
    <p nr="4">Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem <dl><dt>1.</dt><dd>die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder</dd><dt>2.</dt><dd>sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.</dd></dl></p>
    <p nr="5">(weggefallen)</p>
    <p nr="6">Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.</p>
  </main>
</jur>
