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  <header short="BAföG" amtabk="BAföG" norm="baf_g" title="Bundesausbildungsförderungsgesetz">
    <long>Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2010-12-07">7.12.2010</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl110s1952.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2010 S. 1952" type="application/pdf" rel="external noopener">1952</a>; 2012 I 197;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 249</change>
    </changes>
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    <prev id="93b301a6" bez="§ 5" target="5" title="Ausbildung im Ausland"/>
    <index id="66b71f76" bez="§ 5a" target="5a" title="Unberücksichtigte Ausbildungszeiten"/>
    <next id="a09d0311" bez="§ 6" target="6" title="Förderung der Deutschen im Ausland"/>
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    <section bez="Abschnitt I" title="Förderungsfähige Ausbildung"/>
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  <main title="Unberücksichtigte Ausbildungszeiten">
    <p>Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach <a>§ 5 Absatz 2 Nummer 1</a> im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach <a>§ 15 Absatz 3 oder 4</a> erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.</p>
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