<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="4b8d5c9d" lastmod="2026-04-16T12:49:10+00:00">
  <header short="BAProVFFPrV" amtabk="BAProVFFPrV" norm="baprovffprv" title="Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen</long>
    <changes/>
  </header>
  <nav>
    <prev id="33807486" bez="§ 1" target="1" title="Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses"/>
    <index id="4b8d5c9d" bez="§ 2" target="2" title="Zulassungsvoraussetzungen"/>
    <next id="23af84dc" bez="§ 3" target="3" title="Inhalt und Gliederung der Prüfung"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Zulassungsvoraussetzungen">
    <p nr="1">Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des <a>§ 53c</a> des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist: <dl><dt>1.</dt><dd>eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen,</dd><dt>2.</dt><dd>eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf sowie eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,</dd><dt>3.</dt><dd>einen Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer nach Landesrecht den Hochschulen gleichgestellten Akademie sowie eine auf den Abschluss folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,</dd><dt>4.</dt><dd>eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung zum Geprüften Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK und zur Geprüften Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK des <a>§ 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4</a> der Gewerbeordnung sowie eine auf die Sachkundeprüfung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis,</dd><dt>5.</dt><dd>den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen sowie eine darauffolgende, mindestens zweijährige Berufspraxis oder</dd><dt>6.</dt><dd>eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in <a>§ 1 Absatz 3</a> genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.</p>
    <p nr="3">Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.</p>
  </main>
</jur>
