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  <header short="BArchBV" amtabk="BArchBV" norm="barchbv" title="Bundesarchiv-Benutzungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv</long>
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    <prev id="93fbc5e3" bez="§ 2" target="2" title="Benutzungsart"/>
    <index id="fbd91da2" bez="§ 3" target="3" title="Benutzungsvoraussetzungen"/>
    <next id="83d435b9" bez="§ 4" target="4" title="Sorgfaltspflicht des Benutzers"/>
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  <main title="Benutzungsvoraussetzungen">
    <p nr="1">Der Benutzungsantrag ist unter genauer Angabe von Thema und Zweck der Nachforschung schriftlich zu stellen.</p>
    <p nr="2">Über den Benutzungsantrag entscheidet das Bundesarchiv. Es kann die Genehmigung mit Auflagen erteilen.</p>
    <p nr="3">Der Antragsteller hat sich auf Verlangen des Bundesarchivs schriftlich zu verpflichten, bei der Verwertung von Erkenntnissen aus Archivgut Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter zu beachten und bei Verstößen das Bundesarchiv von der Haftung freizustellen.</p>
    <p nr="4">Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Benutzung ist besonders zu beantragen. Die Namen der Hilfskräfte sind im Benutzungsantrag anzugeben; Absatz 3 gilt entsprechend.</p>
    <p nr="5">Sollen aus dem Archivgut gewonnene Erkenntnisse für andere als im Benutzungsantrag genannte Themen oder Zwecke verwendet werden, ist ein neuer Antrag erforderlich.</p>
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