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  <header short="BATZV" amtabk="BATZV" norm="batzv" title="Beamtenaltersteilzeitverordnung">
    <long>Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 10 Abs. 1</a> G v. <time datetime="2016-10-19">19.10.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s2362.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 2362" type="application/pdf" rel="external noopener">2362</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="19755997" bez="§ 3" target="3" title="Antrag"/>
    <index id="51702cf9" bez="§ 4" target="4" title="Bewilligung"/>
    <next id="e96f09a1" bez="§ 5" target="5" title="Übergangsvorschrift"/>
  </nav>
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  <main title="Bewilligung">
    <p nr="1">Über den Antrag auf Altersteilzeit entscheidet die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange. Beamtinnen und Beamten, die vor der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt waren, kann Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden. In diesem Fall werden die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst, dass vor der Freistellung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist. Im Fall des <a>§ 92 Absatz 1</a>, des <a>§ 92a</a> oder des <a>§ 92b</a> des Bundesbeamtengesetzes oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst zu leisten. Geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit bleiben in beiden Fällen unberücksichtigt.</p>
    <p nr="2">Im Fall der Überschreitung der Quote nach <a>§ 93 Absatz 4</a> des Bundesbeamtengesetzes ist über die Anträge in der Reihenfolge der Zeitpunkte zu entscheiden, zu denen die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, hilfsweise in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge.</p>
  </main>
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