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  <header short="BaustellV" amtabk="BaustellV" norm="baustellv" title="Baustellenverordnung">
    <long>Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2022-12-19">19.12.2022</time>; 2023 I Nr. 1</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 337 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a7f747b6" bez="§ 2" target="2" title="Planung der Ausführung des Bauvorhabens"/>
    <index id="a167e897" bez="§ 3" target="3" title="Koordinierung"/>
    <next id="bc56ed29" bez="§ 4" target="4" title="Beauftragung"/>
  </nav>
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  <main title="Koordinierung">
    <p nr="1">Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der nach <a>§ 4</a> Verantwortliche einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach <a>§ 4</a> beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.</p>
    <p nr="1a">Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.</p>
    <p nr="2">Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator <dl><dt>1.</dt><dd>die in <a>§ 2 Abs. 1</a> vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,</dd><dt>2.</dt><dd>den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und</dd><dt>3.</dt><dd>eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator <dl><dt>1.</dt><dd>die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach <a>§ 4</a> des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,</dd><dt>2.</dt><dd>darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,</dd><dt>3.</dt><dd>den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, die sich auf die weitere Koordination auswirken, anzupassen oder anpassen zu lassen,</dd><dt>4.</dt><dd>die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und</dd><dt>5.</dt><dd>die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
