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  <header short="BaustellV" amtabk="BaustellV" norm="baustellv" title="Baustellenverordnung">
    <long>Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2022-12-19">19.12.2022</time>; 2023 I Nr. 1</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 337 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="bc56ed29" bez="§ 4" target="4" title="Beauftragung"/>
    <index id="3fcfcfc1" bez="§ 5" target="5" title="Pflichten der Arbeitgeber"/>
    <next id="4c4cbd1f" bez="§ 6" target="6" title="Pflichten sonstiger Personen"/>
  </nav>
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  <main title="Pflichten der Arbeitgeber">
    <p nr="1">Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in bezug auf die <dl><dt>1.</dt><dd>Instandhaltung der Arbeitsmittel,</dd><dt>2.</dt><dd>Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe,</dd><dt>3.</dt><dd>Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle,</dd><dt>4.</dt><dd>Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte,</dd><dt>5.</dt><dd>Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden,</dd><dt>6.</dt><dd>Ausführung besonders gefährlicher Arbeiten nach Anhang II auf der Baustelle</dd></dl>zu treffen sowie die Unterrichtung nach <a>§ 2 Absatz 4</a>, die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.</p>
    <p nr="2">Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.</p>
    <p nr="3">Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach den <a>§§ 2 und 3</a> nicht berührt.</p>
  </main>
</jur>
