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  <header short="BaustellV" amtabk="BaustellV" norm="baustellv" title="Baustellenverordnung">
    <long>Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2022-12-19">19.12.2022</time>; 2023 I Nr. 1</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 337 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="3fcfcfc1" bez="§ 5" target="5" title="Pflichten der Arbeitgeber"/>
    <index id="4c4cbd1f" bez="§ 6" target="6" title="Pflichten sonstiger Personen"/>
    <next id="01057d25" bez="§ 6a" target="6a" title="Beratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten"/>
  </nav>
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  <main title="Pflichten sonstiger Personen">
    <p>Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind.</p>
  </main>
</jur>
