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  <header short="BBiG 2005" amtabk="BBiG" norm="bbig_2005" title="Berufsbildungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-04-16">16.4.2025</time> I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;</change>
      <change type="Stand">geändert durch <a>Art. 9</a> G v. <time datetime="2025-10-28">28.10.2025</time> I Nr. 259</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="dbe77153" bez="§ 9" target="9" title="Regelungsbefugnis"/>
    <index id="a3ea5948" bez="§ 10" target="10" title="Vertrag"/>
    <next id="4003a379" bez="§ 11" target="11" title="Vertragsabfassung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Berufsbildung"/>
    <section bez="Kapitel 1" title="Berufsausbildung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Berufsausbildungsverhältnis"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Begründung des Ausbildungsverhältnisses"/>
  </scope>
  <main title="Vertrag">
    <p nr="1">Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.</p>
    <p nr="2">Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des <a>§ 181</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.</p>
    <p nr="4">Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.</p>
    <p nr="5">Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).</p>
  </main>
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