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  <header short="BBiG 2005" amtabk="BBiG" norm="bbig_2005" title="Berufsbildungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-04-16">16.4.2025</time> I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;</change>
      <change type="Stand">geändert durch <a>Art. 9</a> G v. <time datetime="2025-10-28">28.10.2025</time> I Nr. 259</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="68715f06" bez="§ 31a" target="31a" title="Sonstige ausländische Vorqualifikationen"/>
    <index id="7120a7e0" bez="§ 32" target="32" title="Überwachung der Eignung"/>
    <next id="19027fa1" bez="§ 33" target="33" title="Untersagung des Einstellens und Ausbildens"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Berufsbildung"/>
    <section bez="Kapitel 1" title="Berufsausbildung"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal"/>
  </scope>
  <main title="Überwachung der Eignung">
    <p nr="1">Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.</p>
    <p nr="2">Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist, Ausbildende aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung Auszubildender zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§§ 27 bis 49</a>: Zur Nichtgeltung vgl. <a>§ 3 Abs. 3</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
