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  <header short="BBiG 2005" amtabk="BBiG" norm="bbig_2005" title="Berufsbildungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-04-16">16.4.2025</time> I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;</change>
      <change type="Stand">geändert durch <a>Art. 9</a> G v. <time datetime="2025-10-28">28.10.2025</time> I Nr. 259</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="57fb5b17" bez="§ 4" target="4" title="Anerkennung von Ausbildungsberufen"/>
    <index id="b15e545a" bez="§ 5" target="5" title="Ausbildungsordnung"/>
    <next id="a7e10b21" bez="§ 6" target="6" title="Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Berufsbildung"/>
    <section bez="Kapitel 1" title="Berufsausbildung"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen"/>
  </scope>
  <main title="Ausbildungsordnung">
    <p nr="1">Die Ausbildungsordnung hat festzulegen <dl><dt>1.</dt><dd>die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,</dd><dt>2.</dt><dd>die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,</dd><dt>3.</dt><dd>die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),</dd><dt>4.</dt><dd>eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),</dd><dt>5.</dt><dd>die Prüfungsanforderungen.</dd></dl>Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.</p>
    <p nr="2">Die Ausbildungsordnung kann vorsehen, <dl><dt>1.</dt><dd>dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,</dd><dt>2.</dt><dd>dass im Fall einer Regelung nach Nummer 1 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,</dd><dt>3.</dt><dd>dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,</dd><dt>4.</dt><dd>dass abweichend von <a>§ 4 Absatz 5</a> die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,</dd><dt>5.</dt><dd>dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,</dd><dt>6.</dt><dd>dass über das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,</dd><dt>7.</dt><dd>dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).</dd></dl>Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sinnvoll und möglich sind.</p>
    <p nr="3">In den Fällen des <a>§ 4 Absatz 2</a> legt die Ausbildungsordnung fest: <dl><dt>1.</dt><dd>eine einheitliche Bezeichnung des Ausbildungsberufs und</dd><dt>2.</dt><dd>bei Bedarf differenzierende Regelungen für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche.</dd></dl>Sie kann eine gemeinsame zuständige Stelle für mehrere Berufsbereiche und Bereiche festlegen.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 5 Abs. 1 und 2</a>:  Zur Nichtgeltung vgl. <a>§ 3 Abs. 3</a> +++) </p>
      <p>(+++ <a>§ 5 Abs. 3</a>: Zur Geltung vgl. <a>§ 53 Abs. 4</a>, <a>§ 53e Abs. 4</a> u. <a>§ 58 Satz 2</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
