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  <header short="BBiG 2005" amtabk="BBiG" norm="bbig_2005" title="Berufsbildungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-04-16">16.4.2025</time> I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;</change>
      <change type="Stand">geändert durch <a>Art. 9</a> G v. <time datetime="2025-10-28">28.10.2025</time> I Nr. 259</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="a7e10b21" bez="§ 6" target="6" title="Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen"/>
    <index id="d6808905" bez="§ 7" target="7" title="Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer"/>
    <next id="ae8da11e" bez="§ 7a" target="7a" title="Teilzeitberufsausbildung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Berufsbildung"/>
    <section bez="Kapitel 1" title="Berufsausbildung"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen"/>
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  <main title="Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer">
    <p nr="1">Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.</p>
    <p nr="2">Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über die Anrechnung auf die Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.</p>
    <p nr="3">Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und der Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.</p>
    <p nr="4">Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§§ 6 bis 9</a>: Zur Nichtgeltung vgl. <a>§ 3 Abs. 3</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
