<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="ae8da11e" lastmod="2026-04-16T11:50:01+00:00">
  <header short="BBiG 2005" amtabk="BBiG" norm="bbig_2005" title="Berufsbildungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-04-16">16.4.2025</time> I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;</change>
      <change type="Stand">geändert durch <a>Art. 9</a> G v. <time datetime="2025-10-28">28.10.2025</time> I Nr. 259</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="d6808905" bez="§ 7" target="7" title="Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer"/>
    <index id="ae8da11e" bez="§ 7a" target="7a" title="Teilzeitberufsausbildung"/>
    <next id="0faf8259" bez="§ 8" target="8" title="Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Berufsbildung"/>
    <section bez="Kapitel 1" title="Berufsausbildung"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen"/>
  </scope>
  <main title="Teilzeitberufsausbildung">
    <p nr="1">Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.</p>
    <p nr="2">Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. <a>§ 8 Absatz 1 und 2</a> bleibt unberührt.</p>
    <p nr="3">Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer nach Absatz 2 Satz 1 hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung.</p>
    <p nr="4">Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages nach <a>§ 36 Absatz 1</a> in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach <a>§ 8 Absatz 1</a> verbunden werden.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§§ 6 bis 9</a>: Zur Nichtgeltung vgl. <a>§ 3 Abs. 3</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
