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  <header short="BBiG 2005" amtabk="BBiG" norm="bbig_2005" title="Berufsbildungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-04-16">16.4.2025</time> I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;</change>
      <change type="Stand">geändert durch <a>Art. 9</a> G v. <time datetime="2025-10-28">28.10.2025</time> I Nr. 259</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ae8da11e" bez="§ 7a" target="7a" title="Teilzeitberufsausbildung"/>
    <index id="0faf8259" bez="§ 8" target="8" title="Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer"/>
    <next id="dbe77153" bez="§ 9" target="9" title="Regelungsbefugnis"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Berufsbildung"/>
    <section bez="Kapitel 1" title="Berufsausbildung"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen"/>
  </scope>
  <main title="Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer">
    <p nr="1">Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird. Satz 1 gilt bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe, dass, wenn eine Verkürzung der Ausbildungsdauer entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses nach Absatz 3 zu einer Ausbildungsdauer führt, die das Ende der für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer höchstens um sechs Monate überschreitet, die Ausbildungsdauer auf das Ende der für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer verkürzt wird.</p>
    <p nr="2">In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hören.</p>
    <p nr="3">Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§§ 6 bis 9</a>: Zur Nichtgeltung vgl. <a>§ 3 Abs. 3</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
