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  <header short="BBiG 2005" amtabk="BBiG" norm="bbig_2005" title="Berufsbildungsgesetz">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-04-16">16.4.2025</time> I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;</change>
      <change type="Stand">geändert durch <a>Art. 9</a> G v. <time datetime="2025-10-28">28.10.2025</time> I Nr. 259</change>
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  </header>
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    <prev id="02115dd1" bez="§ 92" target="92" title="Hauptausschuss"/>
    <index id="dda9e84c" bez="§ 93" target="93" title="Präsident oder Präsidentin"/>
    <next id="123ead8b" bez="§ 94" target="94" title="Wissenschaftlicher Beirat"/>
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    <section bez="Teil 5" title="Bundesinstitut für Berufsbildung"/>
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  <main title="Präsident oder Präsidentin">
    <p nr="1">Der Präsident oder die Präsidentin vertritt das Bundesinstitut für Berufsbildung gerichtlich und außergerichtlich. Er oder sie verwaltet das Bundesinstitut und führt dessen Aufgaben durch. Soweit er oder sie nicht Weisungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften des zuständigen Bundesministeriums zu beachten hat (<a>§ 90 Absatz 3 Nummer 1 und 2</a>), führt er oder sie die Aufgaben nach Richtlinien des Hauptausschusses durch.</p>
    <p nr="2">Der Präsident oder die Präsidentin wird auf Vorschlag der Bundesregierung, der Ständige Vertreter oder die Ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin auf Vorschlag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Benehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin unter Berufung in das Beamtenverhältnis von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin ernannt.</p>
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