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  <header short="BDBOSZertV" amtabk="BDBOSZertV" norm="bdboszertv" title="BDBOS-Zertifizierungsverordnung">
    <long>Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2017-03-29">29.3.2017</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl117s0626.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2017 S. 626" type="application/pdf" rel="external noopener">626</a></change>
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  </header>
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    <prev id="ef9313de" bez="§ 2" target="2" title="Antrag"/>
    <index id="87b1cb9f" bez="§ 3" target="3" title="Änderungszertifizierung"/>
    <next id="a106c991" bez="§ 4" target="4" title="Anzeige unwesentlicher Änderungen nach § 15a Absatz 3 Satz 4 des BDBOS-Gesetzes"/>
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  <main title="Änderungszertifizierung">
    <p nr="1">Eine Änderungszertifizierung kann nur erfolgen <dl><dt>1.</dt><dd>beim Deaktivieren von Schnittstellen oder optionalen Leistungsmerkmalen,</dd><dt>2.</dt><dd>bei der Aktivierung oder Umsetzung von optionalen Leistungsmerkmalen,</dd><dt>3.</dt><dd>bei einer von der Bundesanstalt geforderten Anpassung, insbesondere zur Behebung von Sicherheitsmängeln, oder</dd><dt>4.</dt><dd>bei einer Fehlerkorrektur</dd></dl>und sofern gleichzeitig sichergestellt ist, dass das Endgerät auch weiterhin die Anforderungen nach <a>§ 15a Absatz 1 Satz 3</a> des BDBOS-Gesetzes erfüllt. Fehlerkorrektur ist das Herstellen eines Zustands des Endgerätes, der auf Grund der Kundendokumentation des Herstellers bereits zum Zeitpunkt der Zertifizierung vom Endgerät erwartet werden konnte.</p>
    <p nr="2">Neben den in <a>§ 2</a> genannten Angaben ist in einem Antrag auf Änderungszertifizierung zusätzlich die Angabe erforderlich, welcher Änderungstatbestand im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegt, welche Änderung an dem Endgerät vorgenommen wurde und welche technischen Auswirkungen mit der Änderung verbunden sind. Der Antrag auf Änderungszertifizierung ist vor Durchführung der Überprüfung nach <a>§ 7</a> zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dem Antrag die in <a>§ 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 bis 11</a> genannten Unterlagen beizufügen.</p>
    <p nr="3">Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller schriftlich mit, ob die Voraussetzungen für eine Änderungszertifizierung vorliegen und legt den Prüfungsumfang abschließend fest. Für die Durchführung der Überprüfung nach <a>§ 7</a> wird dem Antragsteller eine angemessene Frist eingeräumt.</p>
    <p nr="4">Nach vier aufeinanderfolgenden Änderungszertifizierungen ist eine weitere Änderungszertifizierung ausgeschlossen.</p>
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