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  <header short="BDBOSZertV" amtabk="BDBOSZertV" norm="bdboszertv" title="BDBOS-Zertifizierungsverordnung">
    <long>Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2017-03-29">29.3.2017</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl117s0626.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2017 S. 626" type="application/pdf" rel="external noopener">626</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="81582924" bez="§ 8" target="8" title="Mitwirkungspflichten des Antragstellers"/>
    <index id="76ec3cbc" bez="§ 9" target="9" title="Zertifikat"/>
    <next id="505b3eb2" bez="§ 10" target="10" title="Rückgabe von Einzelstücken"/>
  </nav>
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  <main title="Zertifikat">
    <p nr="1">Ein Endgerät wird zertifiziert, wenn es die in <a>§ 15a Absatz 1 Satz 3</a> des BDBOS-Gesetzes genannten Anforderungen erfüllt.</p>
    <p nr="2">Das Zertifikat umfasst mindestens folgende Angaben: <dl><dt>1.</dt><dd>Bezeichnung des Endgerätes nach <a>§ 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 Buchstabe a bis e</a>,</dd><dt>2.</dt><dd>Leistungsmerkmale des Endgerätes, die Gegenstand der Zertifizierung sind,</dd><dt>3.</dt><dd>Version der BOS-IOP-Richtlinien und der Systemtechnik, die der Zertifizierung zugrunde liegen.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Dem Zertifikat für einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des <a>§ 1 Satz 2</a> wird eine Auflistung beigefügt, die die Hardware- und Software-Komponenten aufführt, aus denen sich der Bestandteil zusammensetzt.</p>
    <p nr="4">Bei einer Änderungszertifizierung kann sich das Zertifikat abweichend von Absatz 2 Nummer 2 auf das geänderte Leistungsmerkmal oder die sonstigen von der Änderung betroffenen Komponenten des Endgerätes beschränken. Die Änderungszertifizierung erfolgt in Form einer Ergänzung oder eines Nachtrags zum ursprünglichen Zertifikat.</p>
    <p nr="5">Das Zertifikat kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere zur erneuten Überprüfung einzelner Leistungsmerkmale und zur Deaktivierung optionaler Leistungsmerkmale, die einer Verwendung des Endgerätes im Digitalfunk BOS entgegenstehen.</p>
    <p nr="6">Die Erteilung des Zertifikats wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben. Die Erteilung des Zertifikats sowie die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 werden auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht. Den Ansprechstellen, die der Bund und die Länder gegenüber der Bundesanstalt benannt haben, werden auch die übrigen in den Absätzen 2 bis 5 genannten Angaben zugänglich gemacht. Sachverständige Prüfstellen erhalten nur dann Zugang zu den in Satz 3 genannten Angaben, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen; zu einer Weitergabe dieser Angaben an Dritte sind sie nicht berechtigt. Ein Zugang ist ausgeschlossen, wenn ihm überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, entgegenstehen.</p>
  </main>
</jur>
