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  <header short="BDG" amtabk="BDG" norm="bdg" title="Bundesdisziplinargesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 247</change>
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  </header>
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    <prev id="a67ff99e" bez="§ 14" target="14" title="Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren"/>
    <index id="f6b769b5" bez="§ 15" target="15" title="Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs"/>
    <next id="8eba41ae" bez="§ 16" target="16" title="Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte"/>
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    <section bez="Teil 2" title="Disziplinarmaßnahmen"/>
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  <main title="Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs">
    <p nr="1">Es darf nicht mehr ausgesprochen werden: <dl><dt>1.</dt><dd>ein Verweis, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen sind,</dd><dt>2.</dt><dd>eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind, und</dd><dt>3.</dt><dd>eine Zurückstufung, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen sind.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten aus <a>§ 60 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2</a> des Bundesbeamtengesetzes beträgt die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 vier, nach Absatz 1 Nummer 2 sechs und nach Absatz 1 Nummer 3 acht Jahre.</p>
    <p nr="3">Die Fristen der Absätze 1 und 2 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, den Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach <a>§ 34 Absatz 3 Satz 2</a> und <a>§ 37 Absatz 1</a> in Verbindung mit <a>§ 34 Absatz 3 Satz 1</a> des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.</p>
    <p nr="4">Die Fristen der Absätze 1 und 2 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens, einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach <a>§ 22</a> oder der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.</p>
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