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<jur id="c2d89850" lastmod="2026-04-17T03:27:42+00:00">
  <header short="BDG" amtabk="BDG" norm="bdg" title="Bundesdisziplinargesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 247</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="bad5b04b" bez="§ 35" target="35" title="Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse"/>
    <index id="c2d89850" bez="§ 36" target="36" title="Wiederaufgreifen des Verfahrens"/>
    <next id="0e5adfd7" bez="§ 37" target="37" title="Kostentragungspflicht"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Behördliches Disziplinarverfahren"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Abschlussentscheidung"/>
  </scope>
  <main title="Wiederaufgreifen des Verfahrens">
    <p nr="1">Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß <a>§ 14</a> die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten von dem Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen. Im Übrigen ist <a>§ 51 Absatz 1 und 2</a> des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, über die Aufhebung oder Änderung einer unanfechtbaren Disziplinarverfügung zu entscheiden hat.</p>
    <p nr="2">Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.</p>
    <p nr="3">Wird eine unanfechtbare Disziplinarverfügung auf Antrag aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt, ist <a>§ 76</a> entsprechend anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
