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<jur id="b835db51" lastmod="2026-04-17T03:27:46+00:00">
  <header short="BDG" amtabk="BDG" norm="bdg" title="Bundesdisziplinargesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 247</change>
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  </header>
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    <prev id="3022a37c" bez="§ 60" target="60" title="Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil"/>
    <index id="b835db51" bez="§ 61" target="61" title="Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse"/>
    <next id="c038f34a" bez="§ 62" target="62" title="Antrag auf gerichtliche Fristsetzung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Gerichtliches Verfahren"/>
    <section bez="Kapitel 2" title="Verfahren vor dem Verwaltungsgericht"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Klageverfahren"/>
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  <main title="Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse">
    <p>Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Verfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.</p>
  </main>
</jur>
