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  <header short="BeamtVÜV" amtabk="BeamtVÜV" norm="beamtv_v" title="Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung">
    <long>Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1993-03-19">19.3.1993</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl193s0369.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1993 S. 369" type="application/pdf" rel="external noopener">369</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> V v. <time datetime="2020-01-08">8.1.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s0027.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 27" type="application/pdf" rel="external noopener">27</a></change>
    </changes>
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    <prev id="bbf4f14b" bez="§ 3" target="3" title="Verwendung von Beamten und Richtern"/>
    <index id="2655663f" bez="§ 4" target="4" title="Verwendung von Beamten und Richtern im Ruhestand"/>
    <next id="b04013fb" bez="Anlage" target="anlage" title="Verzeichnis der zum Beamtenversorgungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften"/>
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  <main title="Verwendung von Beamten und Richtern im Ruhestand">
    <p nr="1">Für Beamte und Richter im Ruhestand, die wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet werden, findet <a>§ 53</a> des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem <time datetime="1990-10-03">3. Oktober 1990</time> keine Anwendung. Ab dem <time datetime="1991-08-01">1. August 1991</time> findet <a>§ 53</a> des Beamtenversorgungsgesetzes auf diese Beschäftigungsverhältnisse insoweit Anwendung, als die Summe von Versorgungsbezügen und Verwendungseinkommen eine Höchstgrenze von 130 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge überschreitet, nach denen sich das Ruhegehalt bemißt. Die erhöhte Höchstgrenze wird ab <time datetime="1991-08-01">1. August 1991</time> auf die Mindestkürzungsgrenze des <a>§ 53 Abs. 2 Nr. 1</a> des Beamtenversorgungsgesetzes angewandt.</p>
    <p nr="2">Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit, die ein Beamter oder Richter im Ruhestand in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden, entgeltlichen Beschäftigung als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, bis zum Höchstsatz von 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. <a>§ 69e Abs. 3 und 4</a> des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der in Satz 1 genannte Vomhundertsatz mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor zu vervielfältigen ist.</p>
    <p nr="3">Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem <time datetime="1999-12-31">31. Dezember 1999</time> begründet werden.</p>
    <p nr="4">Erwirbt ein Beamter oder Richter im Ruhestand infolge einer Verwendung im Beitrittsgebiet neben seinem früheren Versorgungsbezug einen neuen Versorgungsbezug, kann er unwiderruflich auf den neuen Versorgungsbezug verzichten.</p>
  </main>
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