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  <header short="BeArbThG" amtabk="ErgThG" norm="bearbthg" title="Ergotherapeutengesetz">
    <long>Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8z</a>2 G v. <time datetime="2023-12-12">12.12.2023</time> I Nr. 359</change>
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  </header>
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    <prev id="c8cb9677" bez="§ 5c" target="5c" title=""/>
    <index id="1dd660eb" bez="§ 6" target="6" title=""/>
    <next id="011ece5e" bez="§ 7" target="7" title=""/>
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  <scope>
    <section bez="II. Abschnitt" title="Zuständigkeiten"/>
  </scope>
  <main title="">
    <p nr="1">Die Entscheidungen nach <a>§ 2 Abs. 1</a> trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.</p>
    <p nr="2">Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach <a>§ 4 Abs. 4</a> trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Bewerber an einer Ausbildung teilnehmen will.</p>
    <p nr="3">Die Landesregierung bestimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.</p>
    <p nr="4">Die Meldung nach <a>§ 5a Abs. 2 und 3</a> nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach <a>§ 5b Satz 1</a> an. Die Informationen nach <a>§ 5b Satz 2</a> werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Ergotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß <a>§ 5c</a> erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach <a>§ 5a Abs. 4</a> stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Ergotherapeuten ausübt.</p>
  </main>
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