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  <header short="BeArbThG" amtabk="ErgThG" norm="bearbthg" title="Ergotherapeutengesetz">
    <long>Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8z</a>2 G v. <time datetime="2023-12-12">12.12.2023</time> I Nr. 359</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="42af0976" bez="§ 8b" target="8b" title=""/>
    <index id="7f834964" bez="§ 9" target="9" title=""/>
    <next id="2a097582" bez="§ 10" target="10" title=""/>
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  <scope>
    <section bez="V. Abschnitt" title="Schlußvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="">
    <p nr="1">Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder als "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" gilt als Erlaubnis nach <a>§ 1</a>.</p>
    <p nr="2">Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung zum "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten" oder zur "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" begonnen haben, erhalten nach Abschluß ihrer Ausbildung eine Erlaubnis nach <a>§ 1</a>, wenn die Voraussetzungen des <a>§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3</a> vorliegen.</p>
    <p nr="3">Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, die eine Erlaubnis nach dem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen. Außer im Falle des Satzes 1 darf die Berufsbezeichnung "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" nicht geführt werden.</p>
  </main>
</jur>
