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  <header short="BEG" amtabk="BEG" norm="beg" title="Bundesentschädigungsgesetz">
    <long>Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 14 Abs. 5</a> G v. <time datetime="2021-06-28">28.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2250.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2250" type="application/pdf" rel="external noopener">2250</a></change>
    </changes>
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  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Schadenstatbestände"/>
    <section bez="Siebenter Titel" title=""/>
    <section bez="II." title="Schaden im beruflichen Fortkommen"/>
    <section bez="3." title="Unselbständige Berufe"/>
    <section bez="B." title="Öffentlicher Dienst"/>
    <section bez="b)" title="Beamte"/>
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  <main title="">
    <p nr="1">Der Beamte, dem auf Grund einer der in <a>§ 99 Abs. 1 Nr. 1</a> genannten Maßnahmen Dienstbezüge entgangen sind, hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung, wenn er <dl><dt>1.</dt><dd>keine Versorgungsbezüge erhalten hat, in Höhe von drei Vierteln der ihm zuletzt gewährten Dienstbezüge;</dd><dt>2.</dt><dd>Versorgungs- oder Wartestandsbezüge erhalten oder ein niedrigeres Diensteinkommen gehabt hat, insoweit als diese Bezüge hinter drei Vierteln der ihm bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Dienstbezüge zurückgeblieben sind.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Gehaltskürzungen auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom <time datetime="1930-12-01">1. Dezember 1930</time> (Reichsgesetzblatt I S. 517, 522), der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom <time datetime="1931-06-05">5. Juni 1931</time> (Reichsgesetzbl. I S. 279, 282) und der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen zum Schutze des inneren Friedens vom <time datetime="1931-12-08">8. Dezember 1931</time> (Reichsgesetzbl. I S. 699, 738) werden nur für den Zeitraum berücksichtigt, in dem sie für die Reichs- und Bundesbeamten gegolten haben.</p>
    <p nr="3">Befand sich der Beamte im Zeitpunkt der Schädigung im Wartestand (einstweiligen Ruhestand), so finden Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle einer Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der letzten Dienstbezüge eine Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der Wartestandsbezüge tritt.</p>
    <p nr="4">Hatte der Beamte im Zeitpunkt der Schädigung eine vorgeschriebene oder übliche Laufbahnprüfung abgelegt, aber noch keine planmäßige Anstellung erlangt, so finden Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle einer Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der letzten Dienstbezüge eine Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der Dienstbezüge der Eingangsstufe seiner Dienstlaufbahn tritt. Dies gilt auch im Falle der Nichtübernahme als außerplanmäßiger Beamter (<a>§ 99 Abs. 2 Satz 2</a>).</p>
    <p nr="5"><a>§ 75 Abs. 1 und 2</a> findet entsprechende Anwendung.</p>
  </main>
</jur>
