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  <header short="BEG" amtabk="BEG" norm="beg" title="Bundesentschädigungsgesetz">
    <long>Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 14 Abs. 5</a> G v. <time datetime="2021-06-28">28.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2250.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2250" type="application/pdf" rel="external noopener">2250</a></change>
    </changes>
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    <prev id="533fa064" bez="§ 133" target="133" title=""/>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Schadenstatbestände"/>
    <section bez="Siebenter Titel" title=""/>
    <section bez="III." title="Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen"/>
    <section bez="2." title="Versorgungsschäden"/>
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    <p nr="1">Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm als Arbeitnehmer im privaten Dienst für den Fall des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit oder als Hinterbliebenen eines solchen Arbeitnehmers Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht gestellt waren und wenn er in dieser Versorgung geschädigt worden ist.</p>
    <p nr="2">Anspruch auf Entschädigung hat auch der Hinterbliebene eines Verfolgten, wenn er als Folge einer gegen diesen gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme keine oder nur eine gekürzte Versorgung erhalten hat oder erhält. Es genügt, daß der Hinterbliebene die Voraussetzungen des <a>§ 4</a> erfüllt. Im übrigen finden <a>§§ 5 bis 14</a> entsprechende Anwendung.</p>
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