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  <header short="BEG" amtabk="BEG" norm="beg" title="Bundesentschädigungsgesetz">
    <long>Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 14 Abs. 5</a> G v. <time datetime="2021-06-28">28.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2250.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2250" type="application/pdf" rel="external noopener">2250</a></change>
    </changes>
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    <index id="ea1e6fb3" bez="§ 141e" target="141e" title=""/>
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  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Schadenstatbestände"/>
    <section bez="Zehnter Titel" title=""/>
    <section bez="1." title="Zusammentreffen von zwei Ansprüchen"/>
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  <main title="">
    <p nr="1">Hat der Verfolgte für denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Rente und auf Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen, so erhält er die Entschädigung für den Schaden, auf den sich der höhere Anspruch gründet, in voller Höhe und 25 vom Hundert der Entschädigung für den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet. Insoweit bleiben <a>§ 31 Abs. 3, 4</a> und <a>§ 95 Abs. 3</a> außer Betracht.</p>
    <p nr="2">Bei der Bemessung des Anspruchs für Schaden im beruflichen Fortkommen bleibt außer Betracht, daß der Verfolgte wegen des Schadens an Körper oder Gesundheit nicht voll leistungsfähig war oder ist.</p>
    <p nr="3">Hat der Verfolgte nach <a>§ 83 Abs. 3</a> Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vor dem <time datetime="1953-11-01">1. November 1953</time>, so ist diese Entschädigung nur mit der Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu verrechnen, die auf die Zeit vom <time datetime="1952-11-01">1. November 1952</time> bis zum <time datetime="1953-10-31">31. Oktober 1953</time> entfällt.</p>
    <p nr="4">Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen der <a>§§ 115 bis 119</a>.</p>
    <p nr="5">Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Verfolgte für denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Rente und auf Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach <a>§§ 85, 85a, 86</a> oder <a>§§ 97, 97a, 98</a> hat. Hat der Verfolgte nach <a>§ 86 Abs. 3</a> oder <a>§ 98</a> Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres, so ist diese Entschädigung nur mit der Kapitalentschädigung oder Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit zu verrechnen, die auf das dem Beginn der Rentenzahlung nach <a>§ 86</a> oder <a>§ 98</a> vorangehende Jahr entfällt.</p>
  </main>
</jur>
