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  <header short="BEG" amtabk="BEG" norm="beg" title="Bundesentschädigungsgesetz">
    <long>Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 14 Abs. 5</a> G v. <time datetime="2021-06-28">28.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2250.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2250" type="application/pdf" rel="external noopener">2250</a></change>
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    <prev id="70a8a9ef" bez="§ 147" target="147" title=""/>
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    <section bez="Dritter Abschnitt" title=""/>
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    <p nr="1">Die Höchstbeträge des <a>§ 55 Abs. 1</a> und des <a>§ 58</a> gelten auch für die Ansprüche einer juristischen Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger.</p>
    <p nr="2">Zugunsten von verfolgten Religionsgesellschaften und ihren Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger gelten die Höchstbeträge des <a>§ 55 Abs. 1</a> und des <a>§ 58</a> für jeden einzelnen Vermögensgegenstand, für den ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum oder wegen Schadens an Vermögen besteht. Im Falle des <a>§ 146 Abs. 2</a> gilt der Höchstbetrag des <a>§ 58</a> für den Gesamtschaden, der dem einzelnen Rechtsträger entstanden ist.</p>
    <p nr="3">Der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Religionsgesellschaften oder ihrer Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist. Daß die Voraussetzungen für eine Überschreitung des Höchstbetrages vorliegen, ist von den Religionsgesellschaften oder ihren Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger geltend zu machen; der den Höchstbetrag überschreitende Betrag ist an die Religionsgesellschaften oder ihre Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger zu leisten. <a>§ 142 Abs. 2 Satz 2</a> findet keine Anwendung.</p>
    <p nr="4"><a>§ 55 Abs. 2</a> findet entsprechende Anwendung.</p>
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</jur>
