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  <header short="BEG" amtabk="BEG" norm="beg" title="Bundesentschädigungsgesetz">
    <long>Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 14 Abs. 5</a> G v. <time datetime="2021-06-28">28.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2250.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2250" type="application/pdf" rel="external noopener">2250</a></change>
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    <section bez="Neunter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Dritter Titel" title="Entschädigungsbehörden"/>
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    <p nr="1">Die Entschädigungsbehörden sind für die Anmeldung und, unbeschadet des <a>§ 175 Abs. 2 und 4</a>, für die Entscheidung über die Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig.</p>
    <p nr="2">Örtlich zuständig sind <dl><dt>1.</dt><dd>die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte am <time datetime="1952-12-31">31. Dezember 1952</time> seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (<a>§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a</a>);</dd><dt>2.</dt><dd>hilfsweise:wenn der Verfolgte vor dem <time datetime="1952-12-31">31. Dezember 1952</time> verstorben ist, die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (<a>§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b</a>);</dd><dt>3.</dt><dd>hilfsweise:wenn der Verfolgte vor dem <time datetime="1952-12-31">31. Dezember 1952</time> ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist (<a>§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c</a>) und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat<dl><dt>a)</dt><dd>in einem Land innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,<dl><dt/><dd>die Entschädigungsbehörden dieses Landes,</dd></dl></dd><dt>b)</dt><dd>im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands,<dl><dt/><dd>die Entschädigungsbehörden des Landes Niedersachsen,</dd></dl></dd><dt>c)</dt><dd>im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin,<dl><dt/><dd>die Entschädigungsbehörden des Landes Berlin,</dd></dl></dd><dt>d)</dt><dd>in Vertreibungsgebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom <time datetime="1937-12-31">31. Dezember 1937</time> und im Gebiet der Freien Stadt Danzig für Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in europäischen Ländern,<dl><dt/><dd>die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen,</dd></dl>für Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in außereuropäischen Ländern,<dl><dt/><dd>die Entschädigungsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz;</dd></dl></dd></dl></dd><dt>4.</dt><dd>hilfsweise:für die in <a>§ 4 Abs. 1 Nr. 1</a> Buchstaben d bis g genannten Verfolgten die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte nach dem <time datetime="1952-12-31">31. Dezember 1952</time> erstmals seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt;</dd><dt>5.</dt><dd>hilfsweise:für die in <a>§ 4 Abs. 1 Nr. 2</a> genannten Verfolgten die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte sich am <time datetime="1947-01-01">1. Januar 1947</time> aufgehalten hat, wobei der Aufenthalt in einem Durchgangslager für Auswanderer außer Betracht bleibt.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Für die Ansprüche eines Hinterbliebenen ist, wenn sich aus dem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 aus dem Aufenthalt des verstorbenen Verfolgten keine Zuständigkeit nach Absatz 2 ergibt, der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 der Aufenthalt des Hinterbliebenen maßgebend. Dies gilt sinngemäß in den Fällen der <a>§§ 104, 119, 127 Abs. 2</a> und des <a>§ 134 Abs. 2</a>.</p>
    <p nr="4">Ist im Falle des <a>§ 4 Abs. 7</a> keine Zuständigkeit nach den vorstehenden Vorschriften gegeben, so sind die Entschädigungsbehörden des Landes zuständig, in dem das Grundstück belegen ist.</p>
    <p nr="5">In den Fällen der <a>§§ 149 bis 166a</a> sind zuständig die Entschädigungsbehörden <dl><dt>1.</dt><dd>des Landes Nordrhein-Westfalen für Antragsteller mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in europäischen Ländern,</dd><dt>2.</dt><dd>des Landes Rheinland-Pfalz für Antragsteller mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in außereuropäischen Ländern.</dd></dl></p>
    <p nr="6">Ist nach den vorstehenden Vorschriften keine Zuständigkeit gegeben, so sind die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.</p>
    <p nr="7">Für ererbte Ansprüche ist der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 der Aufenthalt des verstorbenen Verfolgten, in dessen Person der Anspruch auf Entschädigung entstanden ist, maßgebend. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 tritt an die Stelle des verstorbenen Verfolgten der verstorbene Berechtigte.</p>
    <p nr="8">Durch den dauernden Aufenthalt wird nur in Ermangelung eines Wohnsitzes eine örtliche Zuständigkeit begründet.</p>
  </main>
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