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  <header short="BEG" amtabk="BEG" norm="beg" title="Bundesentschädigungsgesetz">
    <long>Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 14 Abs. 5</a> G v. <time datetime="2021-06-28">28.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2250.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2250" type="application/pdf" rel="external noopener">2250</a></change>
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    <prev id="21fddaa0" bez="§ 19" target="19" title=""/>
    <index id="59f0f2bb" bez="§ 20" target="20" title=""/>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Schadenstatbestände"/>
    <section bez="Erster Titel" title="Schaden an Leben"/>
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    <p nr="1">Die Renten nach <a>§ 18</a> dürfen zusammen das Unfallruhegehalt des vergleichbaren Bundesbeamten nicht übersteigen. Ergibt sich bei der Zusammenrechnung der Renten mehrerer Hinterbliebenen ein höherer Betrag als das Unfallruhegehalt, so werden die einzelnen Renten in dem Verhältnis gekürzt, in dem sie ihrer Höhe nach zueinander stehen. <a>§ 19</a> bleibt unberührt.</p>
    <p nr="2">Wird die Rente eines Hinterbliebenen wegen der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 3 nicht gekürzt, so kann die Rente eines anderen Hinterbliebenen über den nach Absatz 1 Satz 2 sich ergebenden Betrag hinaus nicht gekürzt werden.</p>
    <p nr="3">Sind in der Person eines Hinterbliebenen die Voraussetzungen mehrerer Rentenansprüche nach <a>§ 17</a> erfüllt, so wird bei Renten in gleicher Höhe nur eine und bei Renten in verschiedener Höhe die höchste Rente gezahlt.</p>
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