<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="dd1ef20b" lastmod="2026-04-10T06:40:11+00:00">
  <header short="BEG" amtabk="BEG" norm="beg" title="Bundesentschädigungsgesetz">
    <long>Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 14 Abs. 5</a> G v. <time datetime="2021-06-28">28.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2250.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2250" type="application/pdf" rel="external noopener">2250</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="75576a93" bez="§ 40" target="40" title=""/>
    <index id="dd1ef20b" bez="§ 41" target="41" title=""/>
    <next id="a513da10" bez="§ 41a" target="41a" title=""/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Schadenstatbestände"/>
    <section bez="Zweiter Titel" title=""/>
  </scope>
  <main title="">
    <p nr="1">Ist der Verfolgte später als acht Monate nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der <a>§§ 16 bis 26</a> zu. Dabei bestimmt sich die Einreihung des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach <a>§ 31 Abs. 3</a>.</p>
    <p nr="2">Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden Schaden an Körper oder Gesundheit und dem Tod wahrscheinlich ist. <a>§ 31 Abs. 2</a> findet keine Anwendung.</p>
    <p nr="3">Für die ersten drei Monate nach dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte gestorben ist, steht seinen Hinterbliebenen an Stelle der Rente nach Absatz 1 als Versorgung die dem Verfolgten für seinen Schaden an Körper oder Gesundheit zuletzt gezahlte Rente zu, sofern dies für die Hinterbliebenen günstiger ist.</p>
  </main>
</jur>
