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  <header short="BEG" amtabk="BEG" norm="beg" title="Bundesentschädigungsgesetz">
    <long>Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 14 Abs. 5</a> G v. <time datetime="2021-06-28">28.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2250.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2250" type="application/pdf" rel="external noopener">2250</a></change>
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    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Erster Titel" title="Anspruch auf Entschädigung"/>
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    <p nr="1">Ist ein Verfolgter vor dem <time datetime="1952-12-31">31. Dezember 1952</time> verstorben und hatte er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber im Reichsgebiet nach dem Stande vom <time datetime="1937-12-31">31. Dezember 1937</time> oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig, so hat die nicht wiederverheiratete, von der Verfolgung mitbetroffene Witwe Anspruch auf Entschädigung, sofern sie die Voraussetzungen des <a>§ 4</a> erfüllt. Dies gilt nicht, wenn der Verfolgte erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in dem in Satz 1 bezeichneten Gebiet begründet hat.</p>
    <p nr="2">Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur insoweit, als der Anspruch des Verfolgten auf die Witwe im Erbwege übergegangen wäre, wenn der Verfolgte die Voraussetzungen des <a>§ 4</a> erfüllt haben würde. Der Anspruch ist weder übertragbar noch vererblich.</p>
    <p nr="3">Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß zugunsten des Witwers einer Verfolgten.</p>
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